§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet „ Klima und Alltag“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat seinen Sitz in 16816 Neuruppin, Heinrich-Heine Str. 2a.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erhaltung der Artenvielfalt sowie zur Anpassung an die aktuelle Klimaerwärmung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Bewusstseinsbildung und Fortbildung: Der Verein engagiert sich für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Bildung in Bezug auf den Klimawandel, um ein Verständnis für die Ursachen, Auswirkungen und möglichen Lösungen zu fördern.
2. Kommunalpolitik: Der Verein setzt sich aktiv für eine klimafreundliche Politik und Gesetzgebung ein, indem er auf politischer Ebene Lobbyarbeit betreibt und sich an relevanten Diskussionen und Entscheidungsprozessen beteiligt.
3. Förderung erneuerbarer Energien: Der Verein setzt sich für die Förderung und den Ausbau erneuerbarer Energien ein, wie z.B. Solarenergie, Windenergie, Wasserkraft, Geothermie und Biomasse.
4. Unterstützung nachhaltiger Mobilität: Der Verein fördert umweltfreundliche Verkehrsalternativen wie Fahrradfahren, öffentlichen Nahverkehr, Elektromobilität und Carsharing, um den CO2-Ausstoß im Verkehrssektor zu reduzieren
5. Förderung energetischer Effizienz: Der Verein setzt sich für die Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden, Industrie und anderen Bereichen ein, um den Energieverbrauch zu reduzieren und Emissionen zu verringern.
6. Naturschutz und Aufforstungsprojekte: Der Verein unterstützt den Schutz von Ökosystemen und die Durchführung von Aufforstungsprojekten, um den CO2-Gehalt in der Atmosphäre zu senken und die Biodiversität zu erhalten
7. Anpassungsmaßnahmen: Der Verein will sich dafür einsetzen, dass wir uns an den Klimawandel anpassen. Dafür ist es wichtig, dass die Politik Entscheidungen trifft, um die Menschen zum Beispiel vor Hitzewellen zu schützen..
8. Solidarisches Handeln: Klimaschutz bringt Herausforderungen mit sich, darunter höhere Kosten und Veränderungen im Alltag. Benachteiligte dürfen nicht zusätzlich belastet werden, Umstellungen im Alltag meistern wir gemeinsam.
9. Klimaresiliente Stadtgestaltung. Wir wollen den Anpassungsprozess von Städten und Gemeinden an die Klimaveränderung aktiv und positiv mitgestalten, im Sinne von mehr Lebensqualität, mehr Naturbezogenheit und besserem Klima. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
Über die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften den Vereinszweck zu fördern und die Interessen des Vereins zu wahren. Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung sind einzuhalten.
In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt. Die Entscheidung bedarf einer nachträglichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit, mindestens jedoch sechs Stimmen.

§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• dem/der ersten Vorsitzenden,
• dem/der zweiten Vorsitzenden,
• dem/der ……
• dem/der Kassenwartin. Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den erste/n Vorsitzenden oder die/den zweiten Vorsitzende*n jeweils allein.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung der Vereinsfinanzen,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von drei Tagen einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Teilnahme von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b. die Wahl der Kassenprüfer,
c. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
g. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 10 und 11 der Satzung entsprechend. Abweichend zu § 10 gilt eine Ladungsfrist von einer Woche.

§ 13 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 4.7.2023
in 16816 Neuruppin, Heinrich-Heinestr. 2a.

Von ul

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